Rat · 27. Februar 2026 · TOP 13

Altschuldenentlastungsgesetz NRW Festsetzung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 3 des Altschuldenentlastungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW)

Einstimmig und ohne Enthaltung wird folgender Beschluss gefasst:

Worum es geht

Der Rat hat einstimmig einen Beschluss zur Festsetzung des Umfangs der Übernahme von Liquiditätskrediten nach dem Altschuldenentlastungsgesetz NRW gefasst. Damit beteiligt sich die Stadt an der Entlastung von übermäßigen Altschulden durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.